§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Freunde von Meir Panim“ und
nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister unter
Zusatz der Bezeichnung „e.V.“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der alleinige Zweck ist die Beschaffung von Geldern oder
Sachspenden für die Organisation „Meir Panim – Relief
Centers in Israel“ in Jerusalem, Israel. Der Verein hat
seine gesamten verfügbaren Mittel der Organisation „Meir
Panim“ zur Verfügung zu stellen. Die Weiterleitung der
Mittel an „Meir Panim“ erfolgt nur, sofern sich „Meir
Panim“ verpflichtet, jährlich spätestens sechs Monate nach
Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten
Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein
erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit
diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke
des Vereins verfolgt werden oder kommt „Meir Panim“ der
Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach,
wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich
eingestellt.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im besonderen die
Förderung der Behindertenhilfe, Bildung und Altenhilfe im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
gemeinnützigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind oder durch Vergütungen in
unverhältnismäßiger Höhe begünstigt werden.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und
jede juristische Person werden. Der Vereinsvorstand
entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder aufgrund eines
formlosen schriftlichen Antrages. Über den Beginn der
Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine schriftliche
Nachricht von dem Verein.
b) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt mittels einer formlosen schriftlichen
Erklärung
3. durch Ausschluss, der bei wichtigem Grunde durch den
Vereinsvorstand beschlossen werden kann. Gegen einen
solchen Beschluss ist Beschwerde möglich, über die die
nächste ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
c) Vereinsbeitrag
Vereinsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand.
Er besteht aus 3 Personen mit folgenden Ämtern:
1. Vorsitzender
2. Beisitzer
3. Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein
Mitglied des Vorstands vertreten. Die Amtsdauer des
Vorstandes beträgt ein Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl im
Amt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung
der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
b) Die Mitgliederversammlung.
Die Hauptversammlung der Mitglieder findet jährlich
innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres
statt. Sie beschließt über
1. die Entlastung des Vorstandes
2. die Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlung fest und leitet diese.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen,
wenn dieses mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und
unter Angabe des Zweckes verlangen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch
durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes
Mitglied ausgeübt werden. Bei Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von § 5
dieser Satzung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden
einzuberufen. Einladungen hierzu sind spätestens 21 Tage
vor einem angesetzten Versammlungstermin unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich abzusenden. Anträge zur Ergänzung
der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Tage der
Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist auf
jeden Fall beschlussfähig.
§ 5 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss
einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die Jüdische Gemeinde in
Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Berlin, den 11. Juni 2008