§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen „Freunde von Meir Panim“ und nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister unter Zusatz der Bezeichnung „e.V.“.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
a) Der alleinige Zweck ist die Beschaffung von Geldern oder Sachspenden für die Organisation „Meir Panim – Relief Centers in Israel“ in Jerusalem, Israel. Der Verein hat seine gesamten verfügbaren Mittel der Organisation „Meir Panim“ zur Verfügung zu stellen. Die Weiterleitung der Mittel an „Meir Panim“ erfolgt nur, sofern sich „Meir Panim“ verpflichtet, jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen.
Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden oder kommt „Meir Panim“ der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, im besonderen die Förderung der Behindertenhilfe, Bildung und Altenhilfe im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch Vergütungen in unverhältnismäßiger Höhe begünstigt werden.
Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person und jede juristische Person werden. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder aufgrund eines formlosen schriftlichen Antrages. Über den Beginn der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied eine schriftliche Nachricht von dem Verein.

b) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Austritt mittels einer formlosen schriftlichen Erklärung
3. durch Ausschluss, der bei wichtigem Grunde durch den Vereinsvorstand beschlossen werden kann. Gegen einen solchen Beschluss ist Beschwerde möglich, über die die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

c) Vereinsbeitrag
Vereinsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand.
Er besteht aus 3 Personen mit folgenden Ämtern:
1. Vorsitzender
2. Beisitzer
3. Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

b) Die Mitgliederversammlung.
Die Hauptversammlung der Mitglieder findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über
1. die Entlastung des Vorstandes
2. die Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und leitet diese. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn dieses mindestens 20% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangen.
Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von § 5 dieser Satzung.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. Einladungen hierzu sind spätestens 21 Tage vor einem angesetzten Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich abzusenden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor dem Tage der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.

§ 5 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Jüdische Gemeinde in Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.


Berlin, den 11. Juni 2008